§ 11 BSenG

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer, integrations- oder integrationspolitischergenerationenpolitischer Bedeutung sind.

(2) Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:

1.

die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,

2.

die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik sowie die Ausarbeitung eines langfristigen Seniorenplanes einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzungauf Grundlage des SeniorenplanesBundesplanes für Seniorinnen und Senioren,

3.

die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,

4.

die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel und,

5.

die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4 .und

6.

die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß § 20a Abs. 5 Z 3 und Abs. 6.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2012

(1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer, integrations- oder integrationspolitischergenerationenpolitischer Bedeutung sind.

(2) Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:

1.

die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,

2.

die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik sowie die Ausarbeitung eines langfristigen Seniorenplanes einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzungauf Grundlage des SeniorenplanesBundesplanes für Seniorinnen und Senioren,

3.

die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,

4.

die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel und,

5.

die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4 .und

6.

die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß § 20a Abs. 5 Z 3 und Abs. 6.

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