§ 28 BSenG

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

2.

im Übrigen der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.2012

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

2.

im Übrigen der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz.

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