§ 28 BSenG Vollziehung

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 28.Paragraph 28,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000, sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins und 4 der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
  3. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.2012
§ 28.Paragraph 28,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000, sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins und 4 der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
  3. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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