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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für | |||||||||
2. | im Übrigen der Bundesminister für |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für | |||||||||
2. | im Übrigen der Bundesminister für |