Art. 2 § 8 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4, gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
    1. 1.Ziffer einsBenzine und Testbenzine;
    2. 2.Ziffer 2Petroleum und Gasöle;
    3. 3.Ziffer 3Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
    Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil vonDer Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von
    1. 1.Ziffer einsBenzinen und Testbenzinen 20%;
    2. 2.Ziffer 2Petroleum und Gasölen 30%
    an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 35% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4, nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 35% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4, nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Abs. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Absatz eins, genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 bzw. gemäß § 2 Abs. 5 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Absatz eins bis 3 bzw. gemäß Paragraph 2, Absatz 5, sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:

Energieträger

Erdöleinheiten

1 kg Erdöl gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen1 kg Erdöl gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen

1

1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b)1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,)

1,150

1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks

0,760

Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäßArt. 2 § 1 Abs8 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. 1 Z 3a sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 4 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 a, sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Absatz 4, festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.04.2008 bis 02.08.2012
  1. (1)Absatz einsSofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4, gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:
    1. 1.Ziffer einsBenzine und Testbenzine;
    2. 2.Ziffer 2Petroleum und Gasöle;
    3. 3.Ziffer 3Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
    Der Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2a Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil vonDer Vorratspflichtige kann ferner anstelle von Erdöl im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von
    1. 1.Ziffer einsBenzinen und Testbenzinen 20%;
    2. 2.Ziffer 2Petroleum und Gasölen 30%
    an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 35% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Abs. 4 nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4, nicht unterschreiten darf. Der Anteil von Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen darf jedoch 35% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4, nicht überschreiten. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halbfertigerzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, sind diesen nach erfolgter Substitution nach ihrer Beschaffenheit zuzurechnen. Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Abs. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Absatz eins, genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 bzw. gemäß § 2 Abs. 5 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Absatz eins bis 3 bzw. gemäß Paragraph 2, Absatz 5, sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:

Energieträger

Erdöleinheiten

1 kg Erdöl gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen1 kg Erdöl gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen

1

1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b)1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,)

1,150

1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks

0,760

Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäßArt. 2 § 1 Abs8 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. 1 Z 3a sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 4 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 a, sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Absatz 4, festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.

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