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8 EOElBMG (2weggefallen) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Absseit 03.08.2012 weggefallen. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 bzw. gemäß § 2 Abs. 5 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:
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Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 4 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.
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8 EOElBMG (2weggefallen) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Absseit 03.08.2012 weggefallen. 1 genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen.
(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 bzw. gemäß § 2 Abs. 5 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:
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Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 4 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.