Art. 2 § 23 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seiner Eigenschaft als Lagerhalter gemäß § 5 anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seiner Eigenschaft als Lagerhalter gemäß Paragraph 5, anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsder Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder
    2. 2.Ziffer 2das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.
Art. 2 § 23 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.03.1989 bis 02.08.2012
  1. (1)Absatz einsWer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seiner Eigenschaft als Lagerhalter gemäß § 5 anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seiner Eigenschaft als Lagerhalter gemäß Paragraph 5, anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
    1. 1.Ziffer einsder Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder
    2. 2.Ziffer 2das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.
Art. 2 § 23 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

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