§ 16 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates wird ein definitives, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.
  2. (2)Absatz 2Für die Mitglieder gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst insoweit, als dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 40 und 41 (Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sind auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden.Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 40 und 41 (Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sind auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Eine Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig; sonst ist eine Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder Dienstzuteilung (§§ 39, 39a BDG 1979) ausgeschlossen.Eine Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig; sonst ist eine Versetzung (Paragraph 38, BDG 1979) oder Dienstzuteilung (Paragraphen 39,, 39a BDG 1979) ausgeschlossen.
  5. (5)Absatz 5Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 oder 4 seines Amtes enthoben worden ist.Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 seines Amtes enthoben worden ist.
  6. (6)Absatz 6Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Präsidenten zu erklären.Die schriftliche Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß Paragraph 21, BDG 1979 sind gegenüber dem Präsidenten zu erklären.
§ 16 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDurch die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates wird ein definitives, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.
  2. (2)Absatz 2Für die Mitglieder gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst insoweit, als dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 40 und 41 (Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sind auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden.Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 40 und 41 (Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) sind auf die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Eine Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig; sonst ist eine Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder Dienstzuteilung (§§ 39, 39a BDG 1979) ausgeschlossen.Eine Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes ist nur mit dessen schriftlicher Zustimmung zulässig; sonst ist eine Versetzung (Paragraph 38, BDG 1979) oder Dienstzuteilung (Paragraphen 39,, 39a BDG 1979) ausgeschlossen.
  5. (5)Absatz 5Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 oder 4 seines Amtes enthoben worden ist.Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 seines Amtes enthoben worden ist.
  6. (6)Absatz 6Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Präsidenten zu erklären.Die schriftliche Erklärung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß Paragraph 21, BDG 1979 sind gegenüber dem Präsidenten zu erklären.
§ 16 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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