§ 24 ERP-FG

ERP-Fonds-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1962 bis 31.12.9999

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, aus dem Bezug amerikanischer landwirtschaftlicher Überschußgüter entstandene Anleihemittel (SAC-Mittel) dem Fonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den für diese Mittel geltenden Abkommen möglich ist. Werden SAC-Mittel des Bundes zur Verfügung gestellt, so sind die näheren Einzelheiten durch Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, und dem Fonds zu regeln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1962 bis 31.12.9999

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, aus dem Bezug amerikanischer landwirtschaftlicher Überschußgüter entstandene Anleihemittel (SAC-Mittel) dem Fonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den für diese Mittel geltenden Abkommen möglich ist. Werden SAC-Mittel des Bundes zur Verfügung gestellt, so sind die näheren Einzelheiten durch Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, und dem Fonds zu regeln.

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