§ 4 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 4 UFSG (1weggefallen) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben vor Antritt ihres Amtes folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, die geltenden Gesetze, insbesondere die Verfassung zu befolgen, mein Amt mit ganzer Kraft, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und über alle einer Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahrenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Der Präsident hat das Gelöbnis dem Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder dem Präsidenten zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
§ 4 UFSG (1weggefallen) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben vor Antritt ihres Amtes folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, die geltenden Gesetze, insbesondere die Verfassung zu befolgen, mein Amt mit ganzer Kraft, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und über alle einer Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahrenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Der Präsident hat das Gelöbnis dem Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder dem Präsidenten zu leisten.

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