§ 2 KlkG

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:
    1. 1.Ziffer einsStaats- und Banknoten;
    2. 2.Ziffer 2Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien;
    3. 3.Ziffer 3die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16);die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (Paragraph 16,);
    4. 4.Ziffer 4Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:
    1. 1.Ziffer einsStaats- und Banknoten;
    2. 2.Ziffer 2Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien;
    3. 3.Ziffer 3die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16);die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (Paragraph 16,);
    4. 4.Ziffer 4Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches.

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