§ 16 BSenG Geschäftsstelle

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz unterstützt.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.12.2012

Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz unterstützt.

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