§ 6 EndStG

Endbesteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1993 bis 31.12.9999

ABSCHNITT III

Sonderregelung für die Einkommen- und

Körperschaftsteuerveranlagung 1992

§ 6. (1) Für das Jahr 1992 gilt folgendes:

1.

Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b vorzusehen ist (§ 1 Abs. 1), bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 4 Abs. 2 ausgeschlossen sind.

2.

Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.

3.

Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des § 5 Z 1 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 5 ausgeschlossen sind.

(2) Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.11.1993

In Kraft vom 13.01.1993 bis 30.11.1993

ABSCHNITT III

Sonderregelung für die Einkommen- und

Körperschaftsteuerveranlagung 1992

§ 6. (1) Für das Jahr 1992 gilt folgendes:

1.

Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b vorzusehen ist (§ 1 Abs. 1), bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 4 Abs. 2 ausgeschlossen sind.

2.

Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.

3.

Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des § 5 Z 1 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 5 ausgeschlossen sind.

(2) Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten