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ABSCHNITT III
Sonderregelung für die Einkommen- und
Körperschaftsteuerveranlagung 1992
§ 6. (1) Für das Jahr 1992 gilt folgendes:
1. | Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b vorzusehen ist | |||||||||
2. | Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer. | |||||||||
3. | Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des § 5 Z 1 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 5 ausgeschlossen sind. |
(2) Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.
ABSCHNITT III
Sonderregelung für die Einkommen- und
Körperschaftsteuerveranlagung 1992
§ 6. (1) Für das Jahr 1992 gilt folgendes:
1. | Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b vorzusehen ist | |||||||||
2. | Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer. | |||||||||
3. | Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des § 5 Z 1 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 5 ausgeschlossen sind. |
(2) Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.