§ 6 EndStG

Endbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Für das Jahr 1992 gilt folgendes:

  1. 1.Ziffer einsEs entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld vorzusehen ist (§ 1 Abs. 1), bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 4 Abs. 2 ausgeschlossen sind.Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld vorzusehen ist (Paragraph eins, Absatz eins,), bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach Paragraph 4, Absatz 2, ausgeschlossen sind.
  2. 2.Ziffer 2Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.Die Ziffer eins, gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.
  3. 3.Ziffer 3Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des § 5 Z 1 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 5 ausgeschlossen sind.Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach Paragraph 5, ausgeschlossen sind.
  4. (1)Absatz einsFür das Jahr 1992 gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b vorzusehen ist, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld.Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b vorzusehen ist, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld.
    2. 2.Ziffer 2Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.Die Ziffer eins, gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.
    3. 3.Ziffer 3Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des § 5 Z 1 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 5 ausgeschlossen sind.Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach Paragraph 5, ausgeschlossen sind.
  5. (2)Absatz 2Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.Soweit nach Absatz eins, keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Paragraph 7, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.
  1. (2)Absatz 2Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.Soweit nach Absatz eins, keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Paragraph 7, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.11.1993

In Kraft vom 13.01.1993 bis 30.11.1993
Paragraph 6, (1) Für das Jahr 1992 gilt folgendes:

  1. 1.Ziffer einsEs entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld vorzusehen ist (§ 1 Abs. 1), bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 4 Abs. 2 ausgeschlossen sind.Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld vorzusehen ist (Paragraph eins, Absatz eins,), bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach Paragraph 4, Absatz 2, ausgeschlossen sind.
  2. 2.Ziffer 2Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.Die Ziffer eins, gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.
  3. 3.Ziffer 3Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des § 5 Z 1 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 5 ausgeschlossen sind.Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach Paragraph 5, ausgeschlossen sind.
  4. (1)Absatz einsFür das Jahr 1992 gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b vorzusehen ist, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld.Es entsteht hinsichtlich jener Einkünfte, für die eine Abgeltung der Steuerschuld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b vorzusehen ist, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld.
    2. 2.Ziffer 2Die Z 1 gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.Die Ziffer eins, gilt nicht für die von diesen Kapitalerträgen nach den für 1992 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Kapitalertragsteuer.
    3. 3.Ziffer 3Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des § 5 Z 1 bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach § 5 ausgeschlossen sind.Es entsteht hinsichtlich von Einkünften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) keine Steuerschuld. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Amnestiewirkungen nach Paragraph 5, ausgeschlossen sind.
  5. (2)Absatz 2Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.Soweit nach Absatz eins, keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Paragraph 7, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.
  1. (2)Absatz 2Soweit nach Abs. 1 keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.Soweit nach Absatz eins, keine Steuerschuld entsteht, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Paragraph 7, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) des Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer bleiben unberührt.

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