§ 24 BSenG

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Verein Österreichischer Seniorenrat mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange

1.

Seniorenorganisationen gemäß § 3 ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden sind, und

2.

diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des Österreichischen Seniorenrates nach dessen Statuten angehören.

(2) Der Österreichische Seniorenrat ist verpflichtet, das Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.

(3) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der Österreichische Seniorenrat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.

(4) Der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz ist ermächtigt, mit dem Österreichischen Seniorenrat einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem Österreichischen Seniorenrat gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:

1.

die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

2.

die Vergabe von Förderungen gemäß § 19,

3.

die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.

(5) Im Vertrag gemäß Abs. 4 ist insbesondere festzulegen:

1.

die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,

2.

der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

3.

die Berichtspflicht an den Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz und

4.

die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim Österreichischen Seniorenrat.

(6) Solange dem Österreichischen Seniorenrat die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz eingerichteten Bundesseniorenbeirates zu führen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.12.2012

(1) Der Verein Österreichischer Seniorenrat mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange

1.

Seniorenorganisationen gemäß § 3 ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden sind, und

2.

diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des Österreichischen Seniorenrates nach dessen Statuten angehören.

(2) Der Österreichische Seniorenrat ist verpflichtet, das Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.

(3) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der Österreichische Seniorenrat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.

(4) Der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz ist ermächtigt, mit dem Österreichischen Seniorenrat einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem Österreichischen Seniorenrat gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:

1.

die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

2.

die Vergabe von Förderungen gemäß § 19,

3.

die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.

(5) Im Vertrag gemäß Abs. 4 ist insbesondere festzulegen:

1.

die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,

2.

der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

3.

die Berichtspflicht an den Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz und

4.

die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim Österreichischen Seniorenrat.

(6) Solange dem Österreichischen Seniorenrat die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz eingerichteten Bundesseniorenbeirates zu führen.

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