§ 26 ERP-FG

ERP-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
§ 26. Aufsicht über den Fonds.

(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Bundesregierung. Zu diesem Zweck sind von der Geschäftsführung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. In Erfüllung des Aufsichtsrechtes der Bundesregierung erforderliche Weisungen an die Geschäftsführung sind durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in schriftlicher Form zu erteilen.

(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes obliegen der Bundesregierung die ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.

(3) Bei Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des Abkommens über die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, Bedacht zu nehmen und davon in einer Weise Gebrauch zu machen, daß insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck des Fonds unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Allgemeinlage in zweckmäßiger Weise verwirklicht wird.

(4) Die Befassung der Bundesregierung und die Durchführung der Beschlüsse derselben in Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Genehmigung der Bundesregierung bedürfen, obliegt dem BundeskanzleramtBundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.07.1962 bis 30.09.2002
§ 26. Aufsicht über den Fonds.

(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Bundesregierung. Zu diesem Zweck sind von der Geschäftsführung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. In Erfüllung des Aufsichtsrechtes der Bundesregierung erforderliche Weisungen an die Geschäftsführung sind durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in schriftlicher Form zu erteilen.

(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes obliegen der Bundesregierung die ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.

(3) Bei Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des Abkommens über die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, Bedacht zu nehmen und davon in einer Weise Gebrauch zu machen, daß insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck des Fonds unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Allgemeinlage in zweckmäßiger Weise verwirklicht wird.

(4) Die Befassung der Bundesregierung und die Durchführung der Beschlüsse derselben in Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Genehmigung der Bundesregierung bedürfen, obliegt dem BundeskanzleramtBundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

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