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(2) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die mit der Funktion eines Geschäftsabteilungsvorstandes einer Rechtsmittelabteilung oder eines Vorsitzenden eines Berufungssenates dauernd betraut sind oder waren, zum Vorsitzenden eines Berufungssenates im unabhängigen Finanzsenat ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 7 Z 3 nicht anzuwenden.
(3) Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der derzeit beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten in den unabhängigen Finanzsenat nicht berührt. Insbesondere behalten die Dienststellen- und Fachausschüsse bei den Finanzlandesdirektionen die Zuständigkeit für die in ihrem Bereich liegenden Einrichtungen des unabhängigen Finanzsenats.
(2) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die mit der Funktion eines Geschäftsabteilungsvorstandes einer Rechtsmittelabteilung oder eines Vorsitzenden eines Berufungssenates dauernd betraut sind oder waren, zum Vorsitzenden eines Berufungssenates im unabhängigen Finanzsenat ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 7 Z 3 nicht anzuwenden.
(3) Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der derzeit beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten in den unabhängigen Finanzsenat nicht berührt. Insbesondere behalten die Dienststellen- und Fachausschüsse bei den Finanzlandesdirektionen die Zuständigkeit für die in ihrem Bereich liegenden Einrichtungen des unabhängigen Finanzsenats.