§ 21 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 21 UFSG (1weggefallen) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die bereits als Vorsitzender oder Mitglied eines Berufungssenates oder als Referent mit der Erledigung zweitinstanzlicher abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe befasst sind oder waren, zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ernannt werdenseit 01.01.2014 weggefallen. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 8 Z 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die mit der Funktion eines Geschäftsabteilungsvorstandes einer Rechtsmittelabteilung oder eines Vorsitzenden eines Berufungssenates dauernd betraut sind oder waren, zum Vorsitzenden eines Berufungssenates im unabhängigen Finanzsenat ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 7 Z 3 nicht anzuwenden.

(3) Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der derzeit beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten in den unabhängigen Finanzsenat nicht berührt. Insbesondere behalten die Dienststellen- und Fachausschüsse bei den Finanzlandesdirektionen die Zuständigkeit für die in ihrem Bereich liegenden Einrichtungen des unabhängigen Finanzsenats.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
§ 21 UFSG (1weggefallen) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die bereits als Vorsitzender oder Mitglied eines Berufungssenates oder als Referent mit der Erledigung zweitinstanzlicher abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe befasst sind oder waren, zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ernannt werdenseit 01.01.2014 weggefallen. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 8 Z 2 und 3 nicht anzuwenden.

(2) Mit ihrer Zustimmung können geeignete Bedienstete der Finanzlandesdirektionen oder der Hauptzollämter, die mit der Funktion eines Geschäftsabteilungsvorstandes einer Rechtsmittelabteilung oder eines Vorsitzenden eines Berufungssenates dauernd betraut sind oder waren, zum Vorsitzenden eines Berufungssenates im unabhängigen Finanzsenat ernannt werden. In den Fällen der Überleitung ist § 3 Abs. 5 und Abs. 7 Z 3 nicht anzuwenden.

(3) Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der derzeit beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten in den unabhängigen Finanzsenat nicht berührt. Insbesondere behalten die Dienststellen- und Fachausschüsse bei den Finanzlandesdirektionen die Zuständigkeit für die in ihrem Bereich liegenden Einrichtungen des unabhängigen Finanzsenats.

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