Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften oder im Finanzstrafgesetz enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Macht der Präsident von der Möglichkeit nach Abs. 2 Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes
|
| |||||||||
|
|
(4) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. 2 entstanden sind.
(2) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht. In Abgabenvorschriften oder im Finanzstrafgesetz enthaltene Regelungen bleiben hierdurch unberührt. Die Mitglieder haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Macht der Präsident von der Möglichkeit nach Abs. 2 Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes
|
| |||||||||
|
|
(4) Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Telearbeit oder Heimarbeit nach Abs. 2 entstanden sind.