§ 3 ERP-FG

ERP-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

  1. (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen alle Vermögenschaften und Rechte auf den Fonds über, die der Bund durch die Abwicklung jener Hilfsmaßnahmen, die die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen ihres Europäischen Wiederaufbauprogrammes (European Recovery Program - ERP) Österreich gewährt haben, erworben hat (ERP-Mittel) und die dem Bund im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zustehen. Diese sind insbesondere:
    1. a)Litera aDie Guthaben der im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli 1948 errichteten Konten.
    2. b)Litera bDie von der Oesterreichischen Nationalbank treuhändig für den Bund (Bundesministerium für Finanzen) übernommenen Wechselforderungen für Aufbaukredite samt Anhang.
    3. c)Litera cDie dem Bund unmittelbar oder über Kreditinstituten mittelbar zustehenden Forderungen aus gewährten Aufbaukrediten samt Anhang.
    4. d)Litera dDie dem Bund zustehenden Ansprüche und Forderungen aus sonstigen Krediten und aus Treugaben, die aus ERP-Mitteln gewährt worden sind, samt Anhang.
    5. e)Litera eDas Recht, Kredite zu gewähren, die gemäß § 82 Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184, seitens der Oesterreichischen Nationalbank durch Eskontierung von Finanzwechseln, die vom Kreditwerber beigebracht werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu finanzieren sind.Das Recht, Kredite zu gewähren, die gemäß Paragraph 82, Nationalbankgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 184, seitens der Oesterreichischen Nationalbank durch Eskontierung von Finanzwechseln, die vom Kreditwerber beigebracht werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, zu finanzieren sind.
  2. (2)Absatz 2Die Summe der gemäß Abs. 1 lit. e gewährten Kredite darf jeweils den seinerzeit von der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank abgeschriebenen Betrag von 4.705,404.000 Schilling341 955 045 € zuzüglich der jeweils für neue Kredite verfügbaren Zinsenüberschüsse nicht übersteigen. Die Summe der Wechselbeträge, die von der Oesterreichischen Nationalbank bisher für Aufbaukredite und jeweils für Fondskredite eskontiert wurden oder deren Eskontierung hiefür zugesagt wurde, ist auf den vorgenannten Rahmen anzurechnen.Die Summe der gemäß Absatz eins, Litera e, gewährten Kredite darf jeweils den seinerzeit von der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank abgeschriebenen Betrag von 4.705,404.000 Schilling341 955 045 € zuzüglich der jeweils für neue Kredite verfügbaren Zinsenüberschüsse nicht übersteigen. Die Summe der Wechselbeträge, die von der Oesterreichischen Nationalbank bisher für Aufbaukredite und jeweils für Fondskredite eskontiert wurden oder deren Eskontierung hiefür zugesagt wurde, ist auf den vorgenannten Rahmen anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die in § 2 Z. 2, 3 und 4 sowie die in Abs. 1 lit. a bis d bezeichneten Vermögenschaften und Rechte werden im folgenden Eigenblock und das in Abs. 2 bezeichnete Vermögen im folgenden Nationalbankblock genannt.Die in Paragraph 2, Ziffer 2,, 3 und 4 sowie die in Absatz eins, Litera a bis d bezeichneten Vermögenschaften und Rechte werden im folgenden Eigenblock und das in Absatz 2, bezeichnete Vermögen im folgenden Nationalbankblock genannt.
  4. (4)Absatz 4Sonstige Einzelheiten, betreffend den Nationalbankblock, insbesondere über die Aufteilung und Verwendung der Zinsen hieraus für die Bildung einer Verlustreserve und über ihre Verwendung für Kredite, sind durch Vertrag zwischen dem Fonds und der Oesterreichischen Nationalbank zu regeln.
  5. (5)Absatz 5Der Fonds ist verpflichtet, die Verluste abzudecken, die der Oesterreichischen Nationalbank ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der bisherigen und künftigen Eskontierung von Finanzwechseln im Sinne des § 82 des Nationalbankgesetzes 1955 (Aufbauwechsel) entstehen und die die im Abs. 4 genannte Verlustreserve überschreiten. Durch diese Verpflichtung wird die im § 82 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1955 genannte Haftung des Bundes ersetzt. Die bisher vom Bund gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 101, betreffend die Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich, übernommenen Haftungen erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Der Fonds ist verpflichtet, die Verluste abzudecken, die der Oesterreichischen Nationalbank ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der bisherigen und künftigen Eskontierung von Finanzwechseln im Sinne des Paragraph 82, des Nationalbankgesetzes 1955 (Aufbauwechsel) entstehen und die die im Absatz 4, genannte Verlustreserve überschreiten. Durch diese Verpflichtung wird die im Paragraph 82, Absatz 2, Nationalbankgesetz 1955 genannte Haftung des Bundes ersetzt. Die bisher vom Bund gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 101, betreffend die Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich, übernommenen Haftungen erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2001
Paragraph 3,

  1. (1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen alle Vermögenschaften und Rechte auf den Fonds über, die der Bund durch die Abwicklung jener Hilfsmaßnahmen, die die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen ihres Europäischen Wiederaufbauprogrammes (European Recovery Program - ERP) Österreich gewährt haben, erworben hat (ERP-Mittel) und die dem Bund im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zustehen. Diese sind insbesondere:
    1. a)Litera aDie Guthaben der im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli 1948 errichteten Konten.
    2. b)Litera bDie von der Oesterreichischen Nationalbank treuhändig für den Bund (Bundesministerium für Finanzen) übernommenen Wechselforderungen für Aufbaukredite samt Anhang.
    3. c)Litera cDie dem Bund unmittelbar oder über Kreditinstituten mittelbar zustehenden Forderungen aus gewährten Aufbaukrediten samt Anhang.
    4. d)Litera dDie dem Bund zustehenden Ansprüche und Forderungen aus sonstigen Krediten und aus Treugaben, die aus ERP-Mitteln gewährt worden sind, samt Anhang.
    5. e)Litera eDas Recht, Kredite zu gewähren, die gemäß § 82 Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184, seitens der Oesterreichischen Nationalbank durch Eskontierung von Finanzwechseln, die vom Kreditwerber beigebracht werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu finanzieren sind.Das Recht, Kredite zu gewähren, die gemäß Paragraph 82, Nationalbankgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 184, seitens der Oesterreichischen Nationalbank durch Eskontierung von Finanzwechseln, die vom Kreditwerber beigebracht werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, zu finanzieren sind.
  2. (2)Absatz 2Die Summe der gemäß Abs. 1 lit. e gewährten Kredite darf jeweils den seinerzeit von der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank abgeschriebenen Betrag von 4.705,404.000 Schilling341 955 045 € zuzüglich der jeweils für neue Kredite verfügbaren Zinsenüberschüsse nicht übersteigen. Die Summe der Wechselbeträge, die von der Oesterreichischen Nationalbank bisher für Aufbaukredite und jeweils für Fondskredite eskontiert wurden oder deren Eskontierung hiefür zugesagt wurde, ist auf den vorgenannten Rahmen anzurechnen.Die Summe der gemäß Absatz eins, Litera e, gewährten Kredite darf jeweils den seinerzeit von der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank abgeschriebenen Betrag von 4.705,404.000 Schilling341 955 045 € zuzüglich der jeweils für neue Kredite verfügbaren Zinsenüberschüsse nicht übersteigen. Die Summe der Wechselbeträge, die von der Oesterreichischen Nationalbank bisher für Aufbaukredite und jeweils für Fondskredite eskontiert wurden oder deren Eskontierung hiefür zugesagt wurde, ist auf den vorgenannten Rahmen anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die in § 2 Z. 2, 3 und 4 sowie die in Abs. 1 lit. a bis d bezeichneten Vermögenschaften und Rechte werden im folgenden Eigenblock und das in Abs. 2 bezeichnete Vermögen im folgenden Nationalbankblock genannt.Die in Paragraph 2, Ziffer 2,, 3 und 4 sowie die in Absatz eins, Litera a bis d bezeichneten Vermögenschaften und Rechte werden im folgenden Eigenblock und das in Absatz 2, bezeichnete Vermögen im folgenden Nationalbankblock genannt.
  4. (4)Absatz 4Sonstige Einzelheiten, betreffend den Nationalbankblock, insbesondere über die Aufteilung und Verwendung der Zinsen hieraus für die Bildung einer Verlustreserve und über ihre Verwendung für Kredite, sind durch Vertrag zwischen dem Fonds und der Oesterreichischen Nationalbank zu regeln.
  5. (5)Absatz 5Der Fonds ist verpflichtet, die Verluste abzudecken, die der Oesterreichischen Nationalbank ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der bisherigen und künftigen Eskontierung von Finanzwechseln im Sinne des § 82 des Nationalbankgesetzes 1955 (Aufbauwechsel) entstehen und die die im Abs. 4 genannte Verlustreserve überschreiten. Durch diese Verpflichtung wird die im § 82 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1955 genannte Haftung des Bundes ersetzt. Die bisher vom Bund gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 101, betreffend die Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich, übernommenen Haftungen erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Der Fonds ist verpflichtet, die Verluste abzudecken, die der Oesterreichischen Nationalbank ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der bisherigen und künftigen Eskontierung von Finanzwechseln im Sinne des Paragraph 82, des Nationalbankgesetzes 1955 (Aufbauwechsel) entstehen und die die im Absatz 4, genannte Verlustreserve überschreiten. Durch diese Verpflichtung wird die im Paragraph 82, Absatz 2, Nationalbankgesetz 1955 genannte Haftung des Bundes ersetzt. Die bisher vom Bund gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 101, betreffend die Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich, übernommenen Haftungen erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

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