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(1) Die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.
(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Z 3 bis 56 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.
(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (§ 4 Abs. 3).
(4) Auf die Seniorenkurie finden die §§ 12 bis 15 und § 17 Anwendung.
(1) Die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.
(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Z 3 bis 56 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.
(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (§ 4 Abs. 3).
(4) Auf die Seniorenkurie finden die §§ 12 bis 15 und § 17 Anwendung.