§ 18 BSenG

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.
  2. (2)Absatz 2Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Z 3 bis 56 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 56 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.
  3. (3)Absatz 3Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (§ 4 Abs. 3).Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (Paragraph 4, Absatz 3,).
  4. (4)Absatz 4Auf die Seniorenkurie finden die §§ 12 bis 15 und § 17 Anwendung.Auf die Seniorenkurie finden die Paragraphen 12 bis 15 und Paragraph 17, Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.
  2. (2)Absatz 2Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Z 3 bis 56 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 56 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.
  3. (3)Absatz 3Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (§ 4 Abs. 3).Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (Paragraph 4, Absatz 3,).
  4. (4)Absatz 4Auf die Seniorenkurie finden die §§ 12 bis 15 und § 17 Anwendung.Auf die Seniorenkurie finden die Paragraphen 12 bis 15 und Paragraph 17, Anwendung.

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