§ 12 ERP-FG

ERP-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 12,

  1. (1)Absatz einsDer Zinssatz, zu dem die Kredite des Fonds zu gewähren und zu dem die Finanzwechsel durch die Oesterreichische Nationalbank zu eskontieren sind, ist von der Geschäftsführung einheitlich so festzusetzen, daß er in der Regel den Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. Vor Festsetzung des Zinssatzes ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
  2. (2)Absatz 2Für bestimmte Arten von Investitionen, die in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn der Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß Abs. 1 festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.Für bestimmte Arten von Investitionen, die in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn der Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß Absatz eins, festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.
  3. (3)Absatz 3Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß Abs. 1 und 2 über den Zinssatz, der eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist, bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß Absatz eins und 2 über den Zinssatz, der eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist, bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.

Stand vor dem 30.09.2002

In Kraft vom 01.07.1962 bis 30.09.2002
Paragraph 12,

  1. (1)Absatz einsDer Zinssatz, zu dem die Kredite des Fonds zu gewähren und zu dem die Finanzwechsel durch die Oesterreichische Nationalbank zu eskontieren sind, ist von der Geschäftsführung einheitlich so festzusetzen, daß er in der Regel den Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. Vor Festsetzung des Zinssatzes ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
  2. (2)Absatz 2Für bestimmte Arten von Investitionen, die in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn der Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß Abs. 1 festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.Für bestimmte Arten von Investitionen, die in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn der Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß Absatz eins, festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.
  3. (3)Absatz 3Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß Abs. 1 und 2 über den Zinssatz, der eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist, bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß Absatz eins und 2 über den Zinssatz, der eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist, bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.

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