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Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens.
§ 1. (1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.
(2) Auf das Verfahren finden die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche VerfahrenSoweit in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen Anwendung, insofern nicht im folgenden etwasdiesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Antragsteller und andere Personen können unter Eid einvernommen werden, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren.
Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens.
§ 1. (1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.
(2) Auf das Verfahren finden die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche VerfahrenSoweit in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen Anwendung, insofern nicht im folgenden etwasdiesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Antragsteller und andere Personen können unter Eid einvernommen werden, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren.