§ 1 KlkG Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens.

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph eins, (1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.

  1. (2)Absatz 2Auf das Verfahren finden die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen Anwendung, insofern nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist. Der Antragsteller und andere Personen können unter Eid einvernommen werden.
  2. (1)Absatz einsUrkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.
  3. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.2004
Paragraph eins, (1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.

  1. (2)Absatz 2Auf das Verfahren finden die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen Anwendung, insofern nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist. Der Antragsteller und andere Personen können unter Eid einvernommen werden.
  2. (1)Absatz einsUrkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.
  3. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren.

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