§ 1 ERP-FG

ERP-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1962 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter dem Namen „ERP-Fonds“ wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen.
  3. (3)Absatz 3Der Fonds hat seinen Sitz und ausschließlichen Gerichtsstand in Wien.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1962 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter dem Namen „ERP-Fonds“ wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen.
  3. (3)Absatz 3Der Fonds hat seinen Sitz und ausschließlichen Gerichtsstand in Wien.

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