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§ 8. Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der ersten KundmachungAufnahme des Edikts in der amtlichen Zeitungdie Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z. 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.
§ 8. Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der ersten KundmachungAufnahme des Edikts in der amtlichen Zeitungdie Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z. 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.