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§ 8. Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der ersten KundmachungAufnahme des Edikts in der amtlichen Zeitungdie Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z. 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931§ 42; Verordnung Deutsches BGBl. I S. 1428/1938 § 4wenn es sich um eine der im Paragraph 7, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950Ziffer eins, Artbezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. IIst bei den im Paragraph 7, Ziffer 2, genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.)
§ 8. Die Aufgebotsfrist läuft vom Tag der ersten KundmachungAufnahme des Edikts in der amtlichen Zeitungdie Ediktsdatei und, wenn es sich um eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. Ist bei den im § 7 Z. 2 genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931§ 42; Verordnung Deutsches BGBl. I S. 1428/1938 § 4wenn es sich um eine der im Paragraph 7, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950Ziffer eins, Artbezeichneten Urkunden handelt, vom Tag der ersten Kundmachung im Anzeiger. IIst bei den im Paragraph 7, Ziffer 2, genannten Urkunden die bedungene Lagerzeit noch nicht abgelaufen, so läuft die Aufgebotsfrist vom ersten Tag nach Ablauf der Lagerzeit.)