§ 6 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach den §§ 2, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach den Paragraphen 2,, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2Das Amt eines hauptberuflichen Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates endet durch
    1. 1.Ziffer einsAuflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand und
    3. 3.Ziffer 3Enthebung vom Amt.
  3. (3)Absatz 3Ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss der Vollversammlung (§ 7) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses (§ 8) enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn esEin hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss der Vollversammlung (Paragraph 7,) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses (Paragraph 8,) enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es
    1. 1.Ziffer einssich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
    2. 2.Ziffer 2schriftlich darum ansucht,
    3. 3.Ziffer 3in Folge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
    4. 4.Ziffer 4in Folge Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen der Bestimmung des § 5 eine Tätigkeit ausübt, die mit der Stellung seines Amtes unvereinbar ist.entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, eine Tätigkeit ausübt, die mit der Stellung seines Amtes unvereinbar ist.
§ 6 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach den §§ 2, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach den Paragraphen 2,, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2Das Amt eines hauptberuflichen Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates endet durch
    1. 1.Ziffer einsAuflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand und
    3. 3.Ziffer 3Enthebung vom Amt.
  3. (3)Absatz 3Ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss der Vollversammlung (§ 7) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses (§ 8) enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn esEin hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss der Vollversammlung (Paragraph 7,) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses (Paragraph 8,) enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es
    1. 1.Ziffer einssich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
    2. 2.Ziffer 2schriftlich darum ansucht,
    3. 3.Ziffer 3in Folge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
    4. 4.Ziffer 4in Folge Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder
    5. 5.Ziffer 5entgegen der Bestimmung des § 5 eine Tätigkeit ausübt, die mit der Stellung seines Amtes unvereinbar ist.entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, eine Tätigkeit ausübt, die mit der Stellung seines Amtes unvereinbar ist.
§ 6 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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