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Legende:
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(2) Das Amt eines hauptberuflichen Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates endet durch
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(3) Ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss der Vollversammlung (§ 7) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses (§ 8) enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es
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(2) Das Amt eines hauptberuflichen Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates endet durch
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(3) Ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss der Vollversammlung (§ 7) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses (§ 8) enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es
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