Art. 2 § 6 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügenArt. Die Vorratspflicht ist mit 312 § 6 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. März jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.04.2008 bis 02.08.2012
Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügenArt. Die Vorratspflicht ist mit 312 § 6 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. März jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.

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