§ 5 EidG

Eidesablegung vor Gericht – Regelung des Verfahrens

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Die Bestimmungen des Hofdecretes vom 10. Jänner 1816, Justizgesetzsammlung Nr. 1201, in Betreff der Personen, welche vermöge ihrer Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten, die Vorschriften des Hofdecretes vom 21. December 1832, Justizgesetzsammlung Nr. 2582, betreffend die Eidesablegung Derjenigen, welche sich zur helvetischen Confession bekennen, endlich die Vorschriften des Hofdecretes vom 26. August 1826, Justizgesetzsammlung Nr. 2217, betreffend die Beeidigung der Mahomedaner, sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Eidesablegung der Stummen und Taubstummen, bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Die Bestimmungen des Hofdecretes vom 10. Jänner 1816, Justizgesetzsammlung Nr. 1201, in Betreff der Personen, welche vermöge ihrer Religionslehre die Eidesablegung für unerlaubt halten, die Vorschriften des Hofdecretes vom 21. December 1832, Justizgesetzsammlung Nr. 2582, betreffend die Eidesablegung Derjenigen, welche sich zur helvetischen Confession bekennen, endlich die Vorschriften des Hofdecretes vom 26. August 1826, Justizgesetzsammlung Nr. 2217, betreffend die Beeidigung der Mahomedaner, sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Eidesablegung der Stummen und Taubstummen, bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

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