§ 12 KlkG Kraftloserklärung.

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Kraftloserklärung.

§ 12. (1) Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist die Entscheidungdas Verfahren über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites aufzuschiebenzu unterbrechen.

(2) Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.

(3) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die fortlaufende Kundmachung im Anzeiger ist einzustellen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.2004

Kraftloserklärung.

§ 12. (1) Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist die Entscheidungdas Verfahren über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites aufzuschiebenzu unterbrechen.

(2) Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.

(3) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die fortlaufende Kundmachung im Anzeiger ist einzustellen.

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