§ 17 BSenG

Bundes-Seniorengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.12.2012

Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz.

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