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(2) Eine Ausschreibung für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für diesen Zweck sind von der ausschreibenden Stelle in der erforderlichen Anzahl Begutachtungskommissionen gemäß § 7 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989 einzurichten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Eine Ausschreibung für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für diesen Zweck sind von der ausschreibenden Stelle in der erforderlichen Anzahl Begutachtungskommissionen gemäß § 7 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989 einzurichten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.