§ 22 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 22 UFSG (1weggefallen) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, insbesondere solche, die die Ernennung der Mitglieder betreffen, damit der unabhängige Finanzsenat mit 1seit 01.01.2014 weggefallen. Jänner 2003 seine Aufgaben wahrnehmen kann.

(2) Eine Ausschreibung für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für diesen Zweck sind von der ausschreibenden Stelle in der erforderlichen Anzahl Begutachtungskommissionen gemäß § 7 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989 einzurichten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
§ 22 UFSG (1weggefallen) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, insbesondere solche, die die Ernennung der Mitglieder betreffen, damit der unabhängige Finanzsenat mit 1seit 01.01.2014 weggefallen. Jänner 2003 seine Aufgaben wahrnehmen kann.

(2) Eine Ausschreibung für die erstmalige Bestellung der Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Für diesen Zweck sind von der ausschreibenden Stelle in der erforderlichen Anzahl Begutachtungskommissionen gemäß § 7 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989 einzurichten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.

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