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(1) Sind Aktien einer Gesellschaft an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum Handel im Freiverkehr zugelassen, so gilt diese Zulassung auch für die auf sie entfallenden Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
(2) Eine Genehmigung gemäß der Verordnung über den Kapitalverkehr, DRGBl. I 1941, S. 328, ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.
(1) Sind Aktien einer Gesellschaft an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum Handel im Freiverkehr zugelassen, so gilt diese Zulassung auch für die auf sie entfallenden Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
(2) Eine Genehmigung gemäß der Verordnung über den Kapitalverkehr, DRGBl. I 1941, S. 328, ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt.