Art. 2 § 22 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zuArt. 2 180 Euro zu bestrafen, wer

1.

den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,

2.

die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 5 ausübt,

3.

als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,

4.

als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5 überschreitet,

5.

als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 verstößt,

6.

die Meldungen und Auskünfte gemäß den §§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,

7.

die Bestimmungen des § 15 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,

8.

der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt,

9.

der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 18 nicht nachkommt,

10.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

11.

der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 4 Abs. 5 nicht nachkommt;

12.

der Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises gemäß § 3 Abs. 7 nicht nachkommt.

§ 21 Abs. 4 gilt.

§ 22 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.05.2008 bis 02.08.2012
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zuArt. 2 180 Euro zu bestrafen, wer

1.

den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,

2.

die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 5 ausübt,

3.

als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,

4.

als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5 überschreitet,

5.

als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 verstößt,

6.

die Meldungen und Auskünfte gemäß den §§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,

7.

die Bestimmungen des § 15 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,

8.

der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt,

9.

der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 18 nicht nachkommt,

10.

den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

11.

der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 4 Abs. 5 nicht nachkommt;

12.

der Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises gemäß § 3 Abs. 7 nicht nachkommt.

§ 21 Abs. 4 gilt.

§ 22 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

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