§ 14 BobG Abweisung des Enteignungsantrages

Bodenbeschaffungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.1974 bis 31.12.9999

Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.1974 bis 31.12.9999

Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10).

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