§ 23 BobG Sicherung des Enteignungszweckes

Bodenbeschaffungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.1974 bis 31.12.9999

(1) Binnen zwölf Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides (§ 22 Abs. 1) hat der aus der Enteignung Berechtigte die Baubewilligung für das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung bewilligt wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen Unterlagen zu beantragen und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit dem Bau zu beginnen.

(2) Beabsichtigt der aus der Enteignung Berechtigte, das Bauvorhaben mit Förderung aus öffentlichen Mitteln durchzuführen, so gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen hat der Enteignungswerber der Behörde nachzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.1974 bis 31.12.9999

(1) Binnen zwölf Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Vollzugsbescheides (§ 22 Abs. 1) hat der aus der Enteignung Berechtigte die Baubewilligung für das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung bewilligt wurde, unter Vorlage aller hiefür erforderlichen Unterlagen zu beantragen und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides mit dem Bau zu beginnen.

(2) Beabsichtigt der aus der Enteignung Berechtigte, das Bauvorhaben mit Förderung aus öffentlichen Mitteln durchzuführen, so gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen hat der Enteignungswerber der Behörde nachzuweisen.

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