§ 7 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus den hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates.
  2. (2)Absatz 2Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäftsverteilung (§ 11),die Geschäftsverteilung (Paragraph 11,),
    2. 2.Ziffer 2die Geschäftsordnung (§ 12),die Geschäftsordnung (Paragraph 12,),
    3. 3.Ziffer 3den Tätigkeitsbericht (§ 13),den Tätigkeitsbericht (Paragraph 13,),
    4. 4.Ziffer 4die Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3),die Amtsenthebung (Paragraph 6, Absatz 3,),
    5. 5.Ziffer 5die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 3),die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit (Paragraph 5, Absatz 3,),
    6. 6.Ziffer 6die Wahrnehmung von Aufgaben der Disziplinarkommission (§ 19),die Wahrnehmung von Aufgaben der Disziplinarkommission (Paragraph 19,),
    7. 7.Ziffer 7die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (§ 8) unddie Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (Paragraph 8,) und
    8. 8.Ziffer 8die Mitwirkung bei der Übertragung und Abberufung von Leitungsaufgaben des Präsidenten auf andere Mitglieder (§ 10).die Mitwirkung bei der Übertragung und Abberufung von Leitungsaufgaben des Präsidenten auf andere Mitglieder (Paragraph 10,).
  3. (3)Absatz 3Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Ist auch dieser verhindert, kommt die Einberufung und Leitung dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden zu. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist. Zu den Leitungsaufgaben zählt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Unterzeichnung von Beschlussausfertigungen. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
  4. (4)Absatz 4Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Von der Beratung und Beschlussfassung über eine Amtsenthebung oder in einem Disziplinarverfahren ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist, soweit § 19 nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit erforderlich. Abweichend davon bedarf es für Beschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 3 bis 5 einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 3) den Ausschlag.Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Von der Beratung und Beschlussfassung über eine Amtsenthebung oder in einem Disziplinarverfahren ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist, soweit Paragraph 19, nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit erforderlich. Abweichend davon bedarf es für Beschlüsse im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Absatz 3,) den Ausschlag.
  5. (5)Absatz 5Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als Letzter abzugeben.
  6. (6)Absatz 6Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  7. (7)Absatz 7Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
  8. (8)Absatz 8In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, genügt die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung dürfen Beschlüsse der Vollversammlung nicht berühren. Die Außenstellenversammlung wird vom Landessenatsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 10 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Für die Außenstellenversammlung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 sinngemäß.In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, genügt die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung dürfen Beschlüsse der Vollversammlung nicht berühren. Die Außenstellenversammlung wird vom Landessenatsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (Paragraph 10, Absatz 3,) unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Für die Außenstellenversammlung gelten die Bestimmungen der Absatz 3 bis 7 sinngemäß.
  9. (9)Absatz 9Die Einberufung einer Außenstellenversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse sind dem Präsidenten unverzüglich zu melden.
  10. (10)Absatz 10Gegen die Entscheidungen der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines von der Vollversammlung gebildeten Ausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 7 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus den hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates.
  2. (2)Absatz 2Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
    1. 1.Ziffer einsdie Geschäftsverteilung (§ 11),die Geschäftsverteilung (Paragraph 11,),
    2. 2.Ziffer 2die Geschäftsordnung (§ 12),die Geschäftsordnung (Paragraph 12,),
    3. 3.Ziffer 3den Tätigkeitsbericht (§ 13),den Tätigkeitsbericht (Paragraph 13,),
    4. 4.Ziffer 4die Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3),die Amtsenthebung (Paragraph 6, Absatz 3,),
    5. 5.Ziffer 5die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 3),die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit (Paragraph 5, Absatz 3,),
    6. 6.Ziffer 6die Wahrnehmung von Aufgaben der Disziplinarkommission (§ 19),die Wahrnehmung von Aufgaben der Disziplinarkommission (Paragraph 19,),
    7. 7.Ziffer 7die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (§ 8) unddie Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (Paragraph 8,) und
    8. 8.Ziffer 8die Mitwirkung bei der Übertragung und Abberufung von Leitungsaufgaben des Präsidenten auf andere Mitglieder (§ 10).die Mitwirkung bei der Übertragung und Abberufung von Leitungsaufgaben des Präsidenten auf andere Mitglieder (Paragraph 10,).
  3. (3)Absatz 3Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Ist auch dieser verhindert, kommt die Einberufung und Leitung dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden zu. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist. Zu den Leitungsaufgaben zählt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Unterzeichnung von Beschlussausfertigungen. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
  4. (4)Absatz 4Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Von der Beratung und Beschlussfassung über eine Amtsenthebung oder in einem Disziplinarverfahren ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist, soweit § 19 nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit erforderlich. Abweichend davon bedarf es für Beschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 3 bis 5 einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 3) den Ausschlag.Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Von der Beratung und Beschlussfassung über eine Amtsenthebung oder in einem Disziplinarverfahren ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist, soweit Paragraph 19, nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit erforderlich. Abweichend davon bedarf es für Beschlüsse im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Absatz 3,) den Ausschlag.
  5. (5)Absatz 5Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als Letzter abzugeben.
  6. (6)Absatz 6Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  7. (7)Absatz 7Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
  8. (8)Absatz 8In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, genügt die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung dürfen Beschlüsse der Vollversammlung nicht berühren. Die Außenstellenversammlung wird vom Landessenatsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 10 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Für die Außenstellenversammlung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 sinngemäß.In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, genügt die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung dürfen Beschlüsse der Vollversammlung nicht berühren. Die Außenstellenversammlung wird vom Landessenatsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (Paragraph 10, Absatz 3,) unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Für die Außenstellenversammlung gelten die Bestimmungen der Absatz 3 bis 7 sinngemäß.
  9. (9)Absatz 9Die Einberufung einer Außenstellenversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse sind dem Präsidenten unverzüglich zu melden.
  10. (10)Absatz 10Gegen die Entscheidungen der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines von der Vollversammlung gebildeten Ausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 7 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung