§ 13 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 13 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 13,

Der unabhängige Finanzsenat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und im Internet bereitzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
§ 13 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 13,

Der unabhängige Finanzsenat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und im Internet bereitzustellen.

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