Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Zustellung und Kundmachung des Ediktes.
§ 6. (1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen, an der Gerichtstafel anzuschlagen und sein Inhalt in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschaltenEdiktsdatei aufzunehmen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäße AnwendungÜbrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.
(2) Betrifft das Edikt eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung BGBl. Nr. 265/1922, § 1 Abs. 1.)
Zustellung und Kundmachung des Ediktes.
§ 6. (1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen, an der Gerichtstafel anzuschlagen und sein Inhalt in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschaltenEdiktsdatei aufzunehmen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäße AnwendungÜbrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.
(2) Betrifft das Edikt eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung BGBl. Nr. 265/1922, § 1 Abs. 1.)