§ 6 KlkG

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Zustellung und Kundmachung des Ediktes.

§ 6. (1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen, an der Gerichtstafel anzuschlagen und sein Inhalt in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschaltenEdiktsdatei aufzunehmen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäße AnwendungÜbrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(2) Betrifft das Edikt eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung BGBl. Nr. 265/1922, § 1 Abs. 1.)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.2004

Zustellung und Kundmachung des Ediktes.

§ 6. (1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen, an der Gerichtstafel anzuschlagen und sein Inhalt in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschaltenEdiktsdatei aufzunehmen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäße AnwendungÜbrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(2) Betrifft das Edikt eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung BGBl. Nr. 265/1922, § 1 Abs. 1.)

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