§ 6 KlkG Zustellung und Kundmachung des Ediktes.

Kraftloserklärungsgesetz 1951

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen, an der Gerichtstafel anzuschlagen und in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschalten. Im übrigen finden die Vorschriften des Paragraph 117, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDas Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist Paragraph 117, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Betrifft das Edikt eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung BGBl. Nr. 265/1922, § 1 Abs. 1.)Betrifft das Edikt eine der im Paragraph 7, Ziffer eins, bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1922,, Paragraph eins, Absatz eins,)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 26.04.1951 bis 31.12.2004
Paragraph 6, (1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen, an der Gerichtstafel anzuschlagen und in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschalten. Im übrigen finden die Vorschriften des Paragraph 117, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung.

  1. (1)Absatz einsDas Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist Paragraph 117, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Betrifft das Edikt eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung BGBl. Nr. 265/1922, § 1 Abs. 1.)Betrifft das Edikt eine der im Paragraph 7, Ziffer eins, bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1922,, Paragraph eins, Absatz eins,)

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