§ 2 ERP-FG

ERP-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1962 bis 31.12.9999

Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über

  1. 1.Ziffer einsdie Vermögenschaften und Rechte, die gemäß § 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen,die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in das Eigentum des Fonds übergehen,
  2. 2.Ziffer 2die Forderung an den Bund, dem Fonds jene Beträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflichtungen verwendet hat,
  3. 3.Ziffer 3die Rückflüsse an Kapital und die Eingänge an Zinsen für die vom Fonds erbrachten Leistungen oder getroffenen Maßnahmen und
  4. 4.Ziffer 4allfällige Zuwendungen an den Fonds oder sonstige Einnahmen des Fonds.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1962 bis 31.12.9999

Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über

  1. 1.Ziffer einsdie Vermögenschaften und Rechte, die gemäß § 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen,die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in das Eigentum des Fonds übergehen,
  2. 2.Ziffer 2die Forderung an den Bund, dem Fonds jene Beträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflichtungen verwendet hat,
  3. 3.Ziffer 3die Rückflüsse an Kapital und die Eingänge an Zinsen für die vom Fonds erbrachten Leistungen oder getroffenen Maßnahmen und
  4. 4.Ziffer 4allfällige Zuwendungen an den Fonds oder sonstige Einnahmen des Fonds.

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