§ 9 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses können über Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2, ausgenommen bei Amtsenthebungen nach § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 5 und in Disziplinarverfahren, ohne Zusammenkunft Abstimmungen im schriftlichen Wege oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vornehmen.Die Mitglieder der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses können über Angelegenheiten gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, ausgenommen bei Amtsenthebungen nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5 und in Disziplinarverfahren, ohne Zusammenkunft Abstimmungen im schriftlichen Wege oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vornehmen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Abstimmung nach Abs. 1 wird die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet.Bei der Abstimmung nach Absatz eins, wird die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet.
  3. (3)Absatz 3Eine Sitzung der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
§ 9 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses können über Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2, ausgenommen bei Amtsenthebungen nach § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 5 und in Disziplinarverfahren, ohne Zusammenkunft Abstimmungen im schriftlichen Wege oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vornehmen.Die Mitglieder der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses können über Angelegenheiten gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, ausgenommen bei Amtsenthebungen nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5 und in Disziplinarverfahren, ohne Zusammenkunft Abstimmungen im schriftlichen Wege oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vornehmen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Abstimmung nach Abs. 1 wird die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet.Bei der Abstimmung nach Absatz eins, wird die zu einer Beschlussfassung erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet.
  3. (3)Absatz 3Eine Sitzung der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines Ausschusses ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
§ 9 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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