Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Hauptberufliche Mitglieder sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder.
(4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.
(5) Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.
(6) Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein.
(7) Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(8) Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(9) Die Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafrecht geregelt.
(2) Hauptberufliche Mitglieder sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder.
(4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.
(5) Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.
(6) Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein.
(7) Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(8) Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(9) Die Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafrecht geregelt.