§ 3 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 3 UFSG (1weggefallen) Der unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und nebenberuflicher Mitgliederseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Hauptberufliche Mitglieder sind

1.

der Präsident,

2.

die Vorsitzenden der Berufungssenate und

3.

die sonstigen hauptberuflichen Mitglieder.

(3) Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder.

(4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.

(5) Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.

(6) Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein.

(7) Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer

1.

die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,

2.

ein rechts-, staats- oder wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen hat und

3.

eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist, davon mindestens drei Jahre in der Führung zweitinstanzlicher oder höchstgerichtlicher Abgaben- oder Finanzstrafverfahren.

(8) Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer

1.

die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,

2.

die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und

3.

eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.

(9) Die Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafrecht geregelt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
§ 3 UFSG (1weggefallen) Der unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und nebenberuflicher Mitgliederseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Hauptberufliche Mitglieder sind

1.

der Präsident,

2.

die Vorsitzenden der Berufungssenate und

3.

die sonstigen hauptberuflichen Mitglieder.

(3) Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder.

(4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.

(5) Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.

(6) Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein.

(7) Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer

1.

die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,

2.

ein rechts-, staats- oder wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen hat und

3.

eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist, davon mindestens drei Jahre in der Führung zweitinstanzlicher oder höchstgerichtlicher Abgaben- oder Finanzstrafverfahren.

(8) Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer

1.

die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,

2.

die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und

3.

eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.

(9) Die Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafrecht geregelt.

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