§ 3 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und nebenberuflicher Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2Hauptberufliche Mitglieder sind
    1. 1.Ziffer einsder Präsident,
    2. 2.Ziffer 2die Vorsitzenden der Berufungssenate und
    3. 3.Ziffer 3die sonstigen hauptberuflichen Mitglieder.
  3. (3)Absatz 3Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder.
  4. (4)Absatz 4Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.
  5. (5)Absatz 5Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat nach Paragraph 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt Paragraph 4, des Ausschreibungsgesetzes 1989.
  6. (6)Absatz 6Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein.Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß Paragraph 7, des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein.
  7. (7)Absatz 7Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, anderes bestimmt,
    2. 2.Ziffer 2ein rechts-, staats- oder wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen hat und
    3. 3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist, davon mindestens drei Jahre in der Führung zweitinstanzlicher oder höchstgerichtlicher Abgaben- oder Finanzstrafverfahren.
  8. (8)Absatz 8Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, anderes bestimmt,
    2. 2.Ziffer 2die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und
    3. 3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.
  9. (9)Absatz 9Die Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafrecht geregelt.
§ 3 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und nebenberuflicher Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2Hauptberufliche Mitglieder sind
    1. 1.Ziffer einsder Präsident,
    2. 2.Ziffer 2die Vorsitzenden der Berufungssenate und
    3. 3.Ziffer 3die sonstigen hauptberuflichen Mitglieder.
  3. (3)Absatz 3Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder.
  4. (4)Absatz 4Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.
  5. (5)Absatz 5Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat nach Paragraph 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt Paragraph 4, des Ausschreibungsgesetzes 1989.
  6. (6)Absatz 6Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein.Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß Paragraph 7, des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein.
  7. (7)Absatz 7Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, anderes bestimmt,
    2. 2.Ziffer 2ein rechts-, staats- oder wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen hat und
    3. 3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist, davon mindestens drei Jahre in der Führung zweitinstanzlicher oder höchstgerichtlicher Abgaben- oder Finanzstrafverfahren.
  8. (8)Absatz 8Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht Paragraph 16, Absatz 3, anderes bestimmt,
    2. 2.Ziffer 2die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und
    3. 3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.
  9. (9)Absatz 9Die Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafrecht geregelt.
§ 3 UFSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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