§ 2 EidG

Eidesablegung vor Gericht – Regelung des Verfahrens

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher Zeugen in dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschwören haben, daß sie ihre Aussage Niemanden entdecken werden, bevor sie von dem Gerichte wird kundgemacht worden sein, bleibt unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher Zeugen in dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschwören haben, daß sie ihre Aussage Niemanden entdecken werden, bevor sie von dem Gerichte wird kundgemacht worden sein, bleibt unberührt.

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