§ 9 BSenG Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

Der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

  1. 1.Ziffer einses dies beantragt,
  2. 2.Ziffer 2jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
  3. 3.Ziffer 3das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,
  4. 4.Ziffer 4der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist,
  5. 5.Ziffer 5das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  6. 5.Ziffer 5dem Mitglied (Ersatzmitglied) die ordentliche Funktionsausübung unmöglich ist.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.12.2012
§ 9.Paragraph 9,

Der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

  1. 1.Ziffer einses dies beantragt,
  2. 2.Ziffer 2jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
  3. 3.Ziffer 3das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,
  4. 4.Ziffer 4der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist,
  5. 5.Ziffer 5das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  6. 5.Ziffer 5dem Mitglied (Ersatzmitglied) die ordentliche Funktionsausübung unmöglich ist.

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