Art. 2 § 1 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe
    1. 1.Ziffer eins„IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;
    2. 2.Ziffer 2„Erdöl“
      1. a)Litera aErdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
      2. b)Litera bHalbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 3;Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Ziffer 3 ;,
    3. 3.Ziffer 3„Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ sind folgende Waren der Position 2710 der kombinierten Nomenklatur:
      1. a)Litera a„Benzine“
        1. aa)Sub-Litera, a, aWaren der Unterpositionen 2707 20 10, 2707 30 10 und 2707 50 10 sowie 2710 11 11, 2710 11 15, 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51, 2710 11 59, 2710 11 70, 2710 11 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bMethyl tertiär butyl ether (MTBE) und Ethyl tertiär butyl ether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und
        3. cc)Sub-Litera, c, cBiokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.
      2. b)Litera b„Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;
      3. c)Litera c„Gasöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, sowie Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.“„Gasöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß Paragraph 9, Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, sowie Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.“
      4. d)Litera d„Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur;
      5. e)Litera e„Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur;
    4. 3a.Ziffer 3 a„Rohstoffe und Biokraftstoffe“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
      1. a)Litera apflanzliche Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
      2. b)Litera bpflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
      3. c)Litera caus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;
      4. d)Litera ddurch alkoholische Gärung hergestellte Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;
      5. e)Litera eFettsäuremethylester (FAME).
      Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschft durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (§ 8 Abs. 4) festzulegen ist.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschft durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 a, unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (Paragraph 8, Absatz 4,) festzulegen ist.
    5. 4.Ziffer 4„Steinkohle und Steinkohlenkoks“ Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten Nomenklatur;
    6. 5.Ziffer 5„Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
    7. 5a.Ziffer 5 a„Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 10 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;
    8. 6.Ziffer 6„Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 15);„Vertragspartner gemäß Paragraph 4, Absatz , Ziffer 3 “, alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Ziffer 15,);
    9. 7.Ziffer 7„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß § 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß Paragraph 5, die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
    10. 8.Ziffer 8„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, erteilt worden ist (Steuerlager);
    11. 9.Ziffer 9„Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
    12. 10.Ziffer 10„Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
    13. 11.Ziffer 11„importieren“ das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;„importieren“ das Verbringen der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;
    14. 12.Ziffer 12„exportieren“ das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;„exportieren“ das Verbringen der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;
    15. 13.Ziffer 13„Importeur“
      1. a)Litera adiejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
        1. aa)Sub-Litera, a, adie bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist;die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist;
        oder
        1. bb)Sub-Litera, b, bfalls die unter Z 2 und Z 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;falls die unter Ziffer 2 und Ziffer 3, bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (Paragraph 32, Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
      2. b)Litera bin allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland;in allen anderen Fällen, in denen unter Ziffer 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland;
      3. c)Litera cin Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 HGB stehen, Importeure nach lit. a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 14 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen.in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des Paragraph 244, Absatz eins, HGB stehen, Importeure nach Litera a, oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich im Rahmen der Meldung nach Paragraph 14, als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen.
    16. 14.Ziffer 14„Neuimporteur“ Personen gemäß Z 13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben.„Neuimporteur“ Personen gemäß Ziffer 13,, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben.
    17. 15.Ziffer 15„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 4 Abs.1„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß Paragraph 4, Absatz ,Z 1 und Z 2, oder als Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3 halten.Ziffer eins und Ziffer 2,, oder als Vertragspartner gemäß Paragraph 4, Absatz , Ziffer 3, halten.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölprodukten zu halten (ABl. Nr. L 308 vom 23. 12. 1986; S 14), in der Fassung der Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1998; S 100) umgesetzt.
Art. 2 § 1 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 10.04.2008 bis 02.08.2012
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe
    1. 1.Ziffer eins„IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;
    2. 2.Ziffer 2„Erdöl“
      1. a)Litera aErdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;
      2. b)Litera bHalbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 3;Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Ziffer 3 ;,
    3. 3.Ziffer 3„Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ sind folgende Waren der Position 2710 der kombinierten Nomenklatur:
      1. a)Litera a„Benzine“
        1. aa)Sub-Litera, a, aWaren der Unterpositionen 2707 20 10, 2707 30 10 und 2707 50 10 sowie 2710 11 11, 2710 11 15, 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51, 2710 11 59, 2710 11 70, 2710 11 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bMethyl tertiär butyl ether (MTBE) und Ethyl tertiär butyl ether (ETBE), sofern diese als Kraftstoff Verwendung finden und
        3. cc)Sub-Litera, c, cBiokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.
      2. b)Litera b„Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;
      3. c)Litera c„Gasöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, sowie Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.“„Gasöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß Paragraph 9, Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, sowie Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unterpositionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.“
      4. d)Litera d„Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur;
      5. e)Litera e„Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur;
    4. 3a.Ziffer 3 a„Rohstoffe und Biokraftstoffe“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
      1. a)Litera apflanzliche Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
      2. b)Litera bpflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
      3. c)Litera caus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;
      4. d)Litera ddurch alkoholische Gärung hergestellte Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;
      5. e)Litera eFettsäuremethylester (FAME).
      Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschft durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (§ 8 Abs. 4) festzulegen ist.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschft durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 a, unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (Paragraph 8, Absatz 4,) festzulegen ist.
    5. 4.Ziffer 4„Steinkohle und Steinkohlenkoks“ Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten Nomenklatur;
    6. 5.Ziffer 5„Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;
    7. 5a.Ziffer 5 a„Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 10 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;
    8. 6.Ziffer 6„Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 15);„Vertragspartner gemäß Paragraph 4, Absatz , Ziffer 3 “, alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Ziffer 15,);
    9. 7.Ziffer 7„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß § 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;„Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß Paragraph 5, die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;
    10. 8.Ziffer 8„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);„Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, erteilt worden ist (Steuerlager);
    11. 9.Ziffer 9„Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
    12. 10.Ziffer 10„Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;
    13. 11.Ziffer 11„importieren“ das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;„importieren“ das Verbringen der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;
    14. 12.Ziffer 12„exportieren“ das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;„exportieren“ das Verbringen der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;
    15. 13.Ziffer 13„Importeur“
      1. a)Litera adiejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,
        1. aa)Sub-Litera, a, adie bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist;die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist;
        oder
        1. bb)Sub-Litera, b, bfalls die unter Z 2 und Z 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;falls die unter Ziffer 2 und Ziffer 3, bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungsempfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (Paragraph 32, Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;
      2. b)Litera bin allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland;in allen anderen Fällen, in denen unter Ziffer 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland;
      3. c)Litera cin Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 HGB stehen, Importeure nach lit. a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 14 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen.in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des Paragraph 244, Absatz eins, HGB stehen, Importeure nach Litera a, oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich im Rahmen der Meldung nach Paragraph 14, als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen.
    16. 14.Ziffer 14„Neuimporteur“ Personen gemäß Z 13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben.„Neuimporteur“ Personen gemäß Ziffer 13,, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben.
    17. 15.Ziffer 15„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 4 Abs.1„Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß Paragraph 4, Absatz ,Z 1 und Z 2, oder als Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3 halten.Ziffer eins und Ziffer 2,, oder als Vertragspartner gemäß Paragraph 4, Absatz , Ziffer 3, halten.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölprodukten zu halten (ABl. Nr. L 308 vom 23. 12. 1986; S 14), in der Fassung der Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1998; S 100) umgesetzt.
Art. 2 § 1 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

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