Art. 2 § 16 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Artikel 26, des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
    1. 1.Ziffer einsAufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
    2. 2.Ziffer 2Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Artikel 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.
  2. (2)Absatz 2In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsder Eintritt der Meldepflicht,
    2. 2.Ziffer 2der Kreis der Meldepflichtigen,
    3. 3.Ziffer 3die Gegenstände der Meldung,
    4. 4.Ziffer 4die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
  3. (3)Absatz 3Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß §§ 11 und 26a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen.Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß Paragraphen 11 und 26a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008,, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen.
Art. 2 § 16 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.04.2008 bis 02.08.2012
  1. (1)Absatz einsSofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Artikel 26, des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
    1. 1.Ziffer einsAufbringung von Erdöl und Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
    2. 2.Ziffer 2Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Artikel 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.
  2. (2)Absatz 2In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsder Eintritt der Meldepflicht,
    2. 2.Ziffer 2der Kreis der Meldepflichtigen,
    3. 3.Ziffer 3die Gegenstände der Meldung,
    4. 4.Ziffer 4die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
  3. (3)Absatz 3Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß §§ 11 und 26a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen.Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß Paragraphen 11 und 26a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008,, und der in dessen Durchführung erlassenen Verordnung sowie zur Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die sich auf Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen Bezug habenden unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen.
Art. 2 § 16 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

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