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(1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode
1. | die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung | |||||||||
2. | die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und | |||||||||
3. | die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen. |
(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.
(1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode
1. | die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung | |||||||||
2. | die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und | |||||||||
3. | die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen. |
(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.