§ 5 BSenG

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

1.

die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

2.

die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und

3.

die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.2012

(1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

1.

die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

2.

die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und

3.

die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

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