§ 5 BSenG Information über das Vorschlagsrecht

Bundes-Seniorengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden FunktionsperiodeVor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (Paragraph 4, Absatz 6,) sind vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode
    1. 1.Ziffer einsdie Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”,die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”,
    2. 1.Ziffer einsdie Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    3. 2.Ziffer 2die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und
    4. 3.Ziffer 3die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
  2. (2)Absatz 2Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz zu informieren; dabei findet Absatz eins, Ziffer 2, Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsVor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden FunktionsperiodeVor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (Paragraph 4, Absatz 6,) sind vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode
    1. 1.Ziffer einsdie Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”,die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”,
    2. 1.Ziffer einsdie Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    3. 2.Ziffer 2die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und
    4. 3.Ziffer 3die im § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
  2. (2)Absatz 2Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz zu informieren; dabei findet Absatz eins, Ziffer 2, Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten