§ 7 EndStG

Endbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.01.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 7,

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 oder des Paragraph 5, vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn

  1. 1.Ziffer einssich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 bezieht, undsich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 oder des Paragraph 5, bezieht, und
  2. 2.Ziffer 2der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum 31. Dezember 1993 hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.01.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 7,

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 oder des Paragraph 5, vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn

  1. 1.Ziffer einssich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 bezieht, undsich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 oder des Paragraph 5, bezieht, und
  2. 2.Ziffer 2der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum 31. Dezember 1993 hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird.

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