§ 4 EndStG

Endbesteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 4, (1) Für die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwerben von Todes wegen noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.

  1. (1)Absatz einsFür die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwerben von Todes wegen noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.Für die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwerben von Todes wegen noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.
  2. (2)Absatz 2Hat ein Steuerpflichtiger im Jahr 1993 Kapitalerträge und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz, so treten die vorgenannten Amnestiewirkungen nur dann ein, wenn für das Jahr 1993 ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer entrichtet oder der Offenlegungspflicht nachgekommen wird.Hat ein Steuerpflichtiger im Jahr 1993 Kapitalerträge und Vermögen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz, so treten die vorgenannten Amnestiewirkungen nur dann ein, wenn für das Jahr 1993 ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer entrichtet oder der Offenlegungspflicht nachgekommen wird.
  3. (3)Absatz 3Unter die Steueramnestie im Sinne des Abs. 1 fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 1990 bis 1992 soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilige Vorjahr entfallende Kapitalerträge entweder schon steuerlich erfaßt wurden oder wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß diese Vorjahreserträge den Abgabenbehörden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Zeitpunkte 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser in den Jahren 1990 bis 1992 verstorben ist, von der Steueramnestie ausgenommen.Unter die Steueramnestie im Sinne des Absatz eins, fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 1990 bis 1992 soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilige Vorjahr entfallende Kapitalerträge entweder schon steuerlich erfaßt wurden oder wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß diese Vorjahreserträge den Abgabenbehörden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Zeitpunkte 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser in den Jahren 1990 bis 1992 verstorben ist, von der Steueramnestie ausgenommen.
  4. (4)Absatz 4Die für die Zeit vor dem 1. Jänner 1993 einzubehaltende Kapitalertragsteuer bleibt von der Steueramnestie unberührt und hat auf die Anwendbarkeit der Abs. 1 bis 3 keinen Einfluß.Die für die Zeit vor dem 1. Jänner 1993 einzubehaltende Kapitalertragsteuer bleibt von der Steueramnestie unberührt und hat auf die Anwendbarkeit der Absatz eins bis 3 keinen Einfluß.
  5. (5)Absatz 5Für die Jahre vor 1994 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c bis f weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1993 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.Für die Jahre vor 1994 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis f weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1993 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.
  6. (36)Absatz 36Unter die Steueramnestie im Sinne des Abs. 15 fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 19901991 bis 19921993, soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilige Vorjahr entfallende Kapitalerträge in den Jahren 1990 bis 1992 entweder schon steuerlich erfaßt wurden, oder wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 19921993 davon Kenntnis hatte, daß diese VorjahreserträgeKapitalerträge den Abgabenbehörden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Zeitpunkte 1. Jänner 19901991, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser in den Jahren 1990 bis 1992 verstorben ist,1. Jänner 1993 von der Steueramnestie ausgenommen.Unter die Steueramnestie im Sinne des Absatz eins5, fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 19901991 bis 19921993, soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilige Vorjahr entfallende Kapitalerträge in den Jahren 1990 bis 1992 entweder schon steuerlich erfaßt wurden, oder wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 19921993 davon Kenntnis hatte, daß diese VorjahreserträgeKapitalerträge den Abgabenbehörden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Zeitpunkte 1. Jänner 19901991, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser in den Jahren 1990 bis 1992 verstorben ist,1. Jänner 1993 von der Steueramnestie ausgenommen.
  7. (47)Absatz 47Die für die Zeit vor dem 1. Jänner 19931994 einzubehaltende Kapitalertragsteuer bleibt von der Steueramnestie gemäß Abs. 5 und 6 unberührt und hat auf die Anwendbarkeit der Abs. 1 bis 35 und 6 keinen Einfluß.Die für die Zeit vor dem 1. Jänner 19931994 einzubehaltende Kapitalertragsteuer bleibt von der Steueramnestie gemäß Absatz 5 und 6 unberührt und hat auf die Anwendbarkeit der Absatz eins bis 35 und 6 keinen Einfluß.

Stand vor dem 30.11.1993

In Kraft vom 13.01.1993 bis 30.11.1993
Paragraph 4, (1) Für die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwerben von Todes wegen noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.

  1. (1)Absatz einsFür die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwerben von Todes wegen noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.Für die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwerben von Todes wegen noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.
  2. (2)Absatz 2Hat ein Steuerpflichtiger im Jahr 1993 Kapitalerträge und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz, so treten die vorgenannten Amnestiewirkungen nur dann ein, wenn für das Jahr 1993 ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer entrichtet oder der Offenlegungspflicht nachgekommen wird.Hat ein Steuerpflichtiger im Jahr 1993 Kapitalerträge und Vermögen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz, so treten die vorgenannten Amnestiewirkungen nur dann ein, wenn für das Jahr 1993 ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer entrichtet oder der Offenlegungspflicht nachgekommen wird.
  3. (3)Absatz 3Unter die Steueramnestie im Sinne des Abs. 1 fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 1990 bis 1992 soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilige Vorjahr entfallende Kapitalerträge entweder schon steuerlich erfaßt wurden oder wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß diese Vorjahreserträge den Abgabenbehörden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Zeitpunkte 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser in den Jahren 1990 bis 1992 verstorben ist, von der Steueramnestie ausgenommen.Unter die Steueramnestie im Sinne des Absatz eins, fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 1990 bis 1992 soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilige Vorjahr entfallende Kapitalerträge entweder schon steuerlich erfaßt wurden oder wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß diese Vorjahreserträge den Abgabenbehörden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Zeitpunkte 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser in den Jahren 1990 bis 1992 verstorben ist, von der Steueramnestie ausgenommen.
  4. (4)Absatz 4Die für die Zeit vor dem 1. Jänner 1993 einzubehaltende Kapitalertragsteuer bleibt von der Steueramnestie unberührt und hat auf die Anwendbarkeit der Abs. 1 bis 3 keinen Einfluß.Die für die Zeit vor dem 1. Jänner 1993 einzubehaltende Kapitalertragsteuer bleibt von der Steueramnestie unberührt und hat auf die Anwendbarkeit der Absatz eins bis 3 keinen Einfluß.
  5. (5)Absatz 5Für die Jahre vor 1994 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c bis f weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1993 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.Für die Jahre vor 1994 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c bis f weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1993 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.
  6. (36)Absatz 36Unter die Steueramnestie im Sinne des Abs. 15 fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 19901991 bis 19921993, soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilige Vorjahr entfallende Kapitalerträge in den Jahren 1990 bis 1992 entweder schon steuerlich erfaßt wurden, oder wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 19921993 davon Kenntnis hatte, daß diese VorjahreserträgeKapitalerträge den Abgabenbehörden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Zeitpunkte 1. Jänner 19901991, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser in den Jahren 1990 bis 1992 verstorben ist,1. Jänner 1993 von der Steueramnestie ausgenommen.Unter die Steueramnestie im Sinne des Absatz eins5, fallen nicht Kapitalerträge der Jahre 19901991 bis 19921993, soweit sie aus Vermögen stammen, deren auf das jeweilige Vorjahr entfallende Kapitalerträge in den Jahren 1990 bis 1992 entweder schon steuerlich erfaßt wurden, oder wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 19921993 davon Kenntnis hatte, daß diese VorjahreserträgeKapitalerträge den Abgabenbehörden bekannt waren. Diese Vermögen sind bei der Vermögensteuer hinsichtlich der Zeitpunkte 1. Jänner 19901991, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser in den Jahren 1990 bis 1992 verstorben ist,1. Jänner 1993 von der Steueramnestie ausgenommen.
  7. (47)Absatz 47Die für die Zeit vor dem 1. Jänner 19931994 einzubehaltende Kapitalertragsteuer bleibt von der Steueramnestie gemäß Abs. 5 und 6 unberührt und hat auf die Anwendbarkeit der Abs. 1 bis 35 und 6 keinen Einfluß.Die für die Zeit vor dem 1. Jänner 19931994 einzubehaltende Kapitalertragsteuer bleibt von der Steueramnestie gemäß Absatz 5 und 6 unberührt und hat auf die Anwendbarkeit der Absatz eins bis 35 und 6 keinen Einfluß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten