Art. 2 § 18 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sind die in einer Verordnung nach § 16 bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.Soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sind die in einer Verordnung nach Paragraph 16, bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 35 oder § 42 Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach Paragraph 35, oder Paragraph 42, Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Das im Abs. 2 angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterläßt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu melden.Das im Absatz 2, angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterläßt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu melden.
  4. (4)Absatz 4Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 2 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Absatz 2, nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.
  5. (5)Absatz 51. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.
  1. (6)Absatz 61. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.
    1. 2.Ziffer 2Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Z 1 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Ziffer eins, verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.
    2. 3.Ziffer 3Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gewährleistet ist.
Art. 2 § 18 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 02.08.2012
  1. (1)Absatz einsSoweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sind die in einer Verordnung nach § 16 bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.Soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sind die in einer Verordnung nach Paragraph 16, bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach § 35 oder § 42 Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.Wird Mineralöl aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in das Anwendungsgebiet verbracht, so ist gleichzeitig mit der Vorlage des nach Paragraph 35, oder Paragraph 42, Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Begleitdokuments dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ein Meldeschein nach dem in der Anlage festgelegten Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Das im Abs. 2 angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterläßt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu melden.Das im Absatz 2, angeführte Zollamt hat die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument auf Übereinstimmung zu überprüfen und nach Überprüfung eine Ausfertigung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zollamt. Stimmen die Angaben im Meldeschein mit jenen im Begleitdokument nicht überein, hat das Zollamt den Anmeldepflichtigen zur Berichtigung aufzufordern. Unterläßt der Anmeldepflichtige die Berichtigung oder verweigert er die Abgabe des Meldescheins hat das Zollamt dies binnen vier Wochen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Gleichzeitig hat das Zollamt die im Meldeschein vorgesehenen Daten unter Heranziehung des Begleitdokuments dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu melden.
  4. (4)Absatz 4Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Abs. 2 nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.Ist die Vorlage eines Begleitdokuments nach Absatz 2, nicht erforderlich, hat der Mineralölsteuerschuldner gleichzeitig mit der Steueranmeldung den Meldeschein vorzulegen.
  5. (5)Absatz 51. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die sonst auf dem Meldeschein vorgesehenen Daten hinsichtlich der in diesem Kalendermonat erfolgten Überführungen von Erdöl oder Erdölprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr zu übermitteln.
  1. (6)Absatz 61. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, für Zwecke dieses Bundesgesetzes Auskünfte über die im Meldeschein aufscheinenden Daten vom Bundesminister für Finanzen oder von den Zollbehörden zu verlangen.
    1. 2.Ziffer 2Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Z 1 verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.Der Bundesminister für Finanzen und die Zollbehörden können sich zur Erfassung und Übermittlung der in diesem Paragraphen genannten Daten und zur Erteilung der nach Ziffer eins, verlangten Auskünfte der automationsunterstützten Datenverarbeitung und der automationsunterstützten Datenübermittlung bedienen.
    2. 3.Ziffer 3Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für alle oder bestimmte Vorgänge auf den Meldeschein verzichten, wenn die automationsunterstützte Meldung der erforderlichen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gewährleistet ist.
Art. 2 § 18 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

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