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(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Grundsätze des Dienstbetriebs, die Dienstzeit (§ 17 Abs. 1), die Führung der Kanzleigeschäfte, die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 10 Abs. 4b), die von der Vollversammlung gebildeten Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.
(3) Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass bestimmte Verfahren des unabhängigen Finanzsenates außerhalb seiner Außenstellen durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung gelegen ist.
(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Grundsätze des Dienstbetriebs, die Dienstzeit (§ 17 Abs. 1), die Führung der Kanzleigeschäfte, die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 10 Abs. 4b), die von der Vollversammlung gebildeten Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und in Ausschüssen, die Beiziehung von Schriftführern sowie über die Vorbereitung und Ausfertigung von Entscheidungen treffen.
(3) Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass bestimmte Verfahren des unabhängigen Finanzsenates außerhalb seiner Außenstellen durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung gelegen ist.