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Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAOweggefallen) und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgabenseit 01.01.2014 weggefallen. Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (Paragraph 3, Absatz 3, BAO) und das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, übertragenen Aufgaben.
Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAOweggefallen) und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgabenseit 01.01.2014 weggefallen. Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (Paragraph 3, Absatz 3, BAO) und das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, übertragenen Aufgaben.