§ 2 UFSG (weggefallen)

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 2 UFSG.Paragraph 2,

Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAOweggefallen) und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgabenseit 01.01.2014 weggefallen. Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (Paragraph 3, Absatz 3, BAO) und das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, übertragenen Aufgaben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
§ 2 UFSG.Paragraph 2,

Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAOweggefallen) und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgabenseit 01.01.2014 weggefallen. Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (Paragraph 3, Absatz 3, BAO) und das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, übertragenen Aufgaben.

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