§ 12 BobG

Bodenbeschaffungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.1974 bis 31.12.9999

Ist der Widerspruch des Eigentümers darauf gegründet, daß der Enteignungswerber über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt, so hat er dieses Grundstück gleichzeitig mit dem Widerspruch bekanntzugeben und genau zu bezeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.1974 bis 31.12.9999

Ist der Widerspruch des Eigentümers darauf gegründet, daß der Enteignungswerber über ein anderes für das Bauvorhaben geeignetes Grundstück verfügt, so hat er dieses Grundstück gleichzeitig mit dem Widerspruch bekanntzugeben und genau zu bezeichnen.

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