§ 20 BSenG

Bundes-Seniorengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.12.2012

Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.

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