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(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 11 oder 12 dar.
(3) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,
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(4) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in § 1 Abs.1 Z 3 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.
(5) Die in § 1 Abs. 1 Z 5a „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß § 2 AbsEOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. 4 erfolgt ist.
(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 11 oder 12 dar.
(3) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,
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(4) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in § 1 Abs.1 Z 3 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.
(5) Die in § 1 Abs. 1 Z 5a „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß § 2 AbsEOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen. 4 erfolgt ist.