Art. 2 § 2 EOElBMG (weggefallen)

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsImporteure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1 Z 15) stehen.Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Paragraphen 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) oder des Halters (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15,) stehen.
  2. (2)Absatz 2Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 11 oder 12 dar.Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, oder 12 dar.
  3. (3)Absatz 3Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,
    1. 1.Ziffer einswenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden oder
    2. 2.Ziffer 2der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
  4. (4)Absatz 4Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in § 1 Abs.1 Z 3 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in Paragraph eins, Absatz , Ziffer 3, Litera b,, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.
  5. (5)Absatz 5Die in § 1 Abs. 1 Z 5a „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß § 2 Abs. 4 erfolgt ist.Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Paragraph 2, Absatz 4, erfolgt ist.
Art. 2 § 2 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

Stand vor dem 02.08.2012

In Kraft vom 10.04.2008 bis 02.08.2012
  1. (1)Absatz einsImporteure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1 Z 15) stehen.Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der Paragraphen 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) oder des Halters (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15,) stehen.
  2. (2)Absatz 2Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 11 oder 12 dar.Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, oder 12 dar.
  3. (3)Absatz 3Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,
    1. 1.Ziffer einswenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden oder
    2. 2.Ziffer 2der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
  4. (4)Absatz 4Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in § 1 Abs.1 Z 3 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in Paragraph eins, Absatz , Ziffer 3, Litera b,, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.
  5. (5)Absatz 5Die in § 1 Abs. 1 Z 5a „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß § 2 Abs. 4 erfolgt ist.Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß Paragraph 2, Absatz 4, erfolgt ist.
Art. 2 § 2 EOElBMG (weggefallen) seit 03.08.2012 weggefallen.

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