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Die Aufgebotsfrist beträgt:
1. | für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr; | |||||||||
2. | für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate; | |||||||||
3. | für alle anderen Urkunden sechs Monate. | |||||||||
(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42; Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1428/1938, § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.) |
Die Aufgebotsfrist beträgt:
1. | für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr; | |||||||||
2. | für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate; | |||||||||
3. | für alle anderen Urkunden sechs Monate. | |||||||||
(Verordnung Deutsches RGBl. I S. 763/1931, § 42; Verordnung Deutsches RGBl. I S. 1428/1938, § 4, und Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. I.) |